Inhaltsverzeichnis
- Allgemeines
- Kausalität im Sozialrecht
- Kausalität im Strafrecht
- Kausalität im Zivilrecht
Kausalität (© Weissblick - Fotolia.com)
Der Begriff „Kausalität“ stammt von dem lateinischen Wort „causa“ (Ursache) ab und bezieht sich auf die Beziehung von Aktion und Reaktion, wobei es dabei eine zeitlich genau festgelegte Reihenfolge gibt: die Aktion muss immer als erstes stattfinden, damit eine in diesem Zusammenhang bestehende Reaktion überhaupt möglich ist. Des Weiteren wird davon ausgegangen, dass jeder Reaktion, die auch als „Wirkung“ anzusehen ist, mindestens eine Aktion (Ursache) vorausgegangen sein muss.
Allgemeines
Im Bereich der Rechtswissenschaft hat die Kausalität eine wichtige Position inne, und zwar in verschiedenen Bereichen:
- Sozialrecht
- Strafrecht
- Zivilrecht
Kausalität im Sozialrecht
Die Frage nach der Kausalität wird im Sozialrecht hauptsächlich im Zusammenhang mit Versicherungsfällen der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt, bei denen es darum geht, den Ursachenzusammenhang zwischen Unfall und den daraus resultierenden Folgen zu erkennen. Auch bei Berufskrankheiten, Arbeitsunfällen sowie im sozialen Entschädigungsrecht wird nach diesem Zusammenhang gesucht.
Im Sozialrecht wird von der „rechtlich wesentlichen Bedingung“ gesprochen, die für all jene Versicherungsfälle von Bedeutung ist und welche nach der sogenannten „Conditio-sine-qua-non“-Formel begutachtet wird. Wörtlich aus dem Lateinischen übersetzt heißt dies „Bedingung, ohne die nicht…“.
In der Praxis ist dies so zu verstehen, dass der Versicherungsfall unter folgenden Aspekten betrachtet wird
Bestehende versicherte Tätigkeit ->Bedingung für das Unfallereignis->Bedingung für den eingetretenen Gesundheitsschaden.
Für die erfolgreiche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen, die sich gegebenenfalls aufgrund des Unfallereignisses ergeben können, muss der Gesundheitsschaden zweifelsfrei aufgrund des Unfalles entstanden sein [OLG Saarbrücken, 29.11.2005, 4 U 501/03-6/05]. Ist anzunehmen, dass besagter Gesundheitsschaden auch ohne das Unfallereignis eingetreten wäre, ist dieses nicht als ursächlich für den Schaden anzusehen – die Kausalität wäre somit nicht gegeben.
Dieselbe Regelung gilt auch für Berufskrankheiten, für die die gesetzliche Unfallversicherung zahlungspflichtig ist, wenn anzunehmen ist, dass diese tatsächlich aufgrund einer Tätigkeit in einem für die Gesundheit schädlichen Bereich entstanden ist [SG Karlsruhe, 20.02.2008, S 1 U 812/07].
Kausalität im Strafrecht
Um im Strafrecht von einem Taterfolg im Sinne des StGB sprechen zu können, müssen diverse Tatbestände erfüllt sein. Doch zunächst muss erst einmal überprüft werden, ob beziehungsweise inwieweit der Taterfolg dem Täter überhaupt anzurechnen ist. Um dies herauszufinden, wird zunächst die Kausalität zwischen der Handlung des Täters und dem Taterfolg geklärt. Als zweiter Schritt wird gegebenenfalls die objektive Zurechnung geprüft, wobei jedoch zu beachten ist, dass ein Taterfolg dem Täter grundsätzlich zugerechnet wird, wenn dieser ihn kausal verursacht hat.
Um den ursächlichen Zusammenhang zwischen Tat und Taterfolg festzustellen, finden im Strafrecht verschiedene Theorien Anwendung. Die relevanteste zur Bestimmung der Kausalität ist die Äquivalenztheorie, in der die Conditio-sine-qua-non-Formel Anwendung findet: hierbei wird davon ausgegangen, dass der Taterfolg sich nicht eingestellt hätte, wenn die eigentliche Tat nicht als Bedingung hierfür anzusehen wäre. Ist die Kausalität gegeben, kann von einem objektiven Tatbestand im Sinne des StGB ausgegangen werden, das bedeutet, dass derjenige, der deinen Schaden verursacht oder einen Taterfolg erzielt hat, für diese Tat bestraft werden kann.
Die Kausalität im Sinne der Äquivalenztheorie ist beispielsweise bei einem Schuss aus einer Pistole gegeben, wenn dieser den Tod eines Menschen zur Folge hatte.
Auch die Formel von der gesetzmäßigen Bedingung ist relevant für die Beurteilung von Kausalität im Strafrecht, wobei sich diese inhaltlich an die Äquivalenztheorie anschließt. Demnach würde es ausreichend sein, wenn die Tathandlung in irgendeiner Weise den Taterfolg herbeigeführt hat. Dies bedeutet, dass die Ursächlichkeit im Sinne des StGB gegeben ist, wenn der Taterfolg mit dem Verhalten durch eine Reihe von Veränderungen in der Außenwelt gesetzmäßig verbunden ist.
Des Weiteren wird die Kausalität nach der Adäquanztheorie beurteilt, die dazu dienen soll, einen weit hergeholten Zusammenhang auszuschließen und somit die Kausalität zu begrenzen. So kann beispielsweise der Vater, der einen späteren Mörder gezeugt hat, nicht für dessen Tat verantwortlich gemacht werden.
Kausalität im Zivilrecht
Wer einem anderen einen Schaden zufügt, muss ihm diesen ersetzen – dies ist auch im Zivilrecht so, wobei hierfür die Voraussetzung ist, dass auch tatsächlich die ausgeübte Handlung ursächlich für den eingetretenen Schaden war. Ist dies allerdings nicht zweifelfrei nachweisbar, besteht auch kein Anspruch auf Schadenersatz [LG Berlin, 18.10.2006, 22 O 122/06 und 22 O 75/06] sowie LG Osnabrück, 04.05.2007, 5 O 2657/05].
Die Anwendung der Conditio-sine-qua-non-Formel zur Beurteilung der Kausalität wird hierbei allerdings häufig als zu weitreichend angesehen und daher ein wenig eingeschränkt, beispielsweise mithilfe der Adäquanztheorie.
Im Zivilrecht wird zwischen verschiedenen Arten der Kausalität unterschieden:
- Abgebrochene Kausalität
- Alternative Kausalität
- Doppelkausalität
- Hypothetische Kausalität
- Kumulative Kausalität
- Psychische Kausalität
Die abgebrochene Kausalität ist gegeben, wenn die erste Tathandlung von einer zweiten überholt wird (deswegen wird in diesem Kontext auch von einer „überholenden Kausalität“ gesprochen). Zur Verdeutlichung wird gerne das Beispiel der vergifteten Person angeführt: Person X verabreicht Person Y eine tödliche Dosis Gift, doch bevor dieses zu wirken beginnt, wird Y von Person Z erwürgt.
Von der alternativen Kausalität wird gesprochen, wenn eine von mehreren Tathandlungen zum Taterfolg geführt hat, es aber nicht erkennbar ist, welche es letztendlich gewesen ist. Beispiel: in einem Mehrparteienhaus entsorgen X, Y und Z regelmäßig unerlaubterweise ihre Hygieneartikel in der Toilette. Als es schließlich zu einer allgemeinen Verstopfung der Abflussrohre kommt, ist nicht festzustellen, wessen Handlung letztendlich zum Taterfolg geführt hat.
Eine gesetzliche Regelung hierfür findet sich in § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB, in dem es heißt: „Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.“ Dieser sogenannte Urheberzweifel ist nicht zu verwechseln mit dem Anteilszweifel, bei dem mehrere Handlungen gemeinsam den Taterfolg herbeigeführt haben.
Doppelkausalität ist immer dann vorhanden, wenn jede Handlung für sich alleine schon den Taterfolg herbeigeführt hätte, was beispielsweise der Fall wäre, wenn X und Y jeweils Z eine tödliche Dosis desselben Gifts verabreicht hätten.
Als „hypothetische Kausalität“ bezieht sich auf den Verlauf eines Geschehens, den es in Wirklichkeit gar nicht gegeben hat. Es wird hierbei die Frage gestellt, ob ein Ereignis, welches nicht ursächlich für ein anderes Ereignis gewesen ist, eventuell hätte kausal werden können. Das Vorhandensein dieser Kausalität ist anzunehmen, wenn der Erfolg zum selben Zeitpunkt auch durch eine andere Aktion eingetreten wäre, wobei diese Aktion nicht von einem Dritten ausgeführt wird. Beispiel: X verabreicht Y eine tödliche Dosis Gift, doch bevor diese zu wirken beginnt, stirbt Y an Altersschwäche.
Eine kumulative Kausalität ist gegeben, wenn zwei Handlungen gemeinsam zum Taterfolg führen, wobei jede für sich diesen nicht hervorgerufen hätte: X und Y verabreichen Z jeweils eine nicht tödliche Menge Gift, die aber zusammen eine tödliche Dosis ergeben.
Die psychische Kausalität ist gegeben, wenn die Aktion ursächlich für die Willensbildung einer Person ist, die dann schlussendlich den Taterfolg herbeiführt. Diese Person kann sowohl der später Geschädigte als auch ein Dritter sein. Beispiel: X droht Y zu erwürgen, der springt aus dem Fenster und bricht sich dabei ein Bein. Dieser Schaden wäre nicht eingetreten, wenn X nicht zuvor die Morddrohung ausgesprochen hätte.
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